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Verschärfung bei Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen

Der Beschluss einiger Sofortmaßnahmen der Europäischen Kommission bringt signifikante Änderungen hinsichtlich der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.

Ab 1.1.2020 sind die Aufzeichnung der gültigen UID-Nummer des Abnehmers sowie die korrekte Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) ausdrückliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Werden diese Formalvorschriften nicht erfüllt, droht die Umsatzsteuerpflicht der Umsätze.

Gültige UID-Nummer und korrekte Zusammenfassende Meldung (ZM) als materiellrechtliche Voraussetzung

Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt ab 1.1.2020 voraus, dass der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat als in dem Staat, in dem die Beförderung/Versendung der Ware beginnt, registriert ist und dem Lieferer seine gültige UID-Nummer mitteilt. Zudem ist nunmehr auch die Abgabe einer korrekten ZM durch den Lieferer Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Somit sind ab 1.1.2020 das Vorliegen der gültigen UID-Nummer des Abnehmers und die korrekte Aufnahme der innergemeinschaftlichen Lieferung in die ZM materiellrechtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen. Die Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bei Fehlen einer gültigen ausländischen UID-Nummer nicht versagt werden dürfe, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung zweifelsfrei vorliegen, ist daher zukünftig nicht mehr möglich.

Änderung bei den Nachweispflichtigen für innergemeinschaftliche Lieferungen

Um die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer nach wie vor nachweisen, dass Waren tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind (sog. Belegnachweis).

Neu ist ab 1.1.2020, dass widerlegbare Vermutungen im Zusammenhang mit dem Belegnachweis normiert wurden.

ZWEI Nachweisgruppen ab 1.1.2020

Der neue Art 45a der Durchführungsverordnung legt zwei Nachweisgruppen fest, welche als widerlegbare Vermutung für das Vorliegen einer grenzüberschreitenden Warenbewegung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2020 gelten:

Nachweisgruppe a)

  • Unterlagen zum Versand, z.B. CMR, Konnossement, Luftfrachtrechnungen oder Rechnungen des Beförderers der Gegenstände

Nachweisgruppe b)

  • Versicherungspolizze für Versand / Beförderung, oder Bankunterlagen betreffend Bezahlung des Versands / Beförderung der Gegenstände;
  • Bestätigung über Ankunft der Ware im Bestimmungsland von öffentlichen Stelle wie z.B. Notar;
  • Quittung des Lagerinhabers – Bestätigung der Lagerung des Gegenstandes im Bestimmungsland

Je nachdem, WER den Transport beauftragt oder durchführt sind unterschiedliche Nachweise erforderlich:

Bei Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten sind künftig 2 Nachweise der Gruppe a) oder ein Nachweis der Gruppe a) und einer der Gruppe b) vorzulegen. Die beiden Nachweise sind jeweils von zwei unterschiedlichen Parteien auszustellen, die vom Verkäufer und Erwerber der Gegenstände unabhängig sein müssen!

Beispielsweise gilt eine Kombination von CMR-Papier und Transportrechnung nur als korrekter Nachweis, wenn das CMR vom Empfänger bestätigt wird!

schriftlichen Erklärung des Erwerbers, dass durch ihn oder auf seine Rechnung die Gegenstände in einen bestimmten Mitgliedstaat verbracht wurden.

Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

  • Bestimmungsort
  • Ausstellungsdatum
  • Name und Anschrift des Erwerbers
  • Menge und Art der Gegenstände
  • Ankunftsdatum und -ort der Gegenstände
  • bei Lieferung von Fahrzeugen die Identifikationsnummer des Fahrzeugs
  • die Identifikation der Person, die die Gegenstände auf Rechnung des Erwerbers entgegennimmt,

und muss spätestens am 10. Tag des Folgemonats nach erfolgter Lieferung dem Erwerber vom Lieferanten vorgelegt werden!

Bei Vorliegen der geforderten Unterlagen, ist von einer tatsächlich erfolgten innergemeinschaftlichen Lieferung auszugehen.

Diese Vermutung kann jedoch gemäß Abs. 2 des neuen Art 45a durch die Steuerbehörde widerlegt werden.

Kann ein Unternehmer die Unterlagen zur Inanspruchnahme der Vermutung nicht vorlegen, können jedoch die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung trotzdem gegeben sein. Der von den Höchstgerichten in ständiger Rechtsprechung zugestandene Alternativnachweis wird weiterhin zulässig sein.

Die Steuerbefreiung kommt unter anderem nicht zur Anwendung, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nicht nachgekommen ist oder sein Versäumnis nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet hat. Die Rechtsmeinung des Finanzministeriums dazu ist, dass wenn keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige Zusammenfassende Meldung für die Lieferung abgegeben wird, die innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig ist. Abweichend davon ist die Steuerbefreiung dennoch zu gewähren, wenn der liefernde Unternehmer sein Versäumnis (Nichtabgabe, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit) zur Zufriedenheit der zuständigen Steuerbehörde ordnungsgemäß begründet und die Zusammenfassende Meldung entsprechend berichtigt bzw. nachträglich abgibt. Eine ordnungsgemäße Begründung kann beispielsweise in Fällen vorliegen, wenn bei erfolgter Umgründung des Erwerbers versehentlich dessen alte UID Nummer verwendet wurde.

In welchem Meldezeitraum ist eine innergemeinschaftliche Lieferung einzutragen?

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist

  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers und
  • die Summe der Bemessungsgrundlagen der an den Erwerber im entsprechenden Meldezeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen in die ZM einzutragen.

Ausschlaggebend für welchen Meldezeitraum eine Lieferung in die Zusammenfassende Meldung einzutragen ist, ist also das Datum der Ausführung der Lieferung. Das Datum der Rechnung oder der Eingang der Zahlung am Bankkonto ist hingegen nicht relevant. Dies gilt sowohl für Sollversteuerer als auch für Istversteuerer.

Wie und bis wann ist die ZM zu übermitteln?

Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die in der ZM enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus. Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es auch bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Beachten Sie, dass dies 15 Tage früher ist als der UVA-Abgabe-Zeitpunkt. Die ZM z. B. für den Monat Jänner 2020 ist also bis spätestens 29. Februar 2020 zu übermitteln.

Strafen

Die ZM gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung kann daher mit einer Zwangsstrafe von bis zu € 5.000,00 erzwungen werden. Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00). Zudem kann nun ab 2020 die Steuerfreiheit der Lieferung versagt werden, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer (ZM) nicht korrekt nachgekommen ist.

Stand: 19. Dezember 2019

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